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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Köln-Wahn e.V. findest du hier .

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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Köln-Wahn e.V.

 

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In der Neufassung des Beschlusses der Ortsgruppentagung vom

25.03.2018

I Name und Sitz

§1 - Name und Sitz



II Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2 - Zweck

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung



III Mitgliedschaft

§ 4 - Aufnahme

§ 5 - Ausübung der Rechte und Delegierte

§ 6 - Stimmrecht

§ 7 - Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen

§ 8 - Haftung bei eigenmächtigen Handlungen

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft



IV. Struktur

§ 10 - Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe



V. Jugend

§ 11 - DLRG-Jugend



VI. Organe der Ortsgruppe

1. Ortsgruppentagung

§ 12 - Zuständigkeit

§ 13 - Zusammensetzung

§ 14 - Stimm- und Rederecht

§ 15 - Zusammentreten

§ 16 - Einberufung

§ 17 - Anträge



2. Ortsgruppenvorstand

§ 18 - Aufgaben

§ 19 - Zusammensetzung

§ 20 - Vertretungsbefugnis

§ 21 - Amtszeit

§ 22 - Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand

§ 23 - Beauftragte



3. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 24 - Einsetzung

§ 25 - Aufgaben und Verfahren



VII. Ausschüsse

§ 26 - Bildung von Ausschüssen



VIII. Allgemeine Bestimmungen

§ 27 - Geschäftsjahr

§ 28 - Einladungen

§ 29 - Anträge

§ 30 - Beschlussfähigkeit

§ 31 - Abstimmungen und Wahlen

§ 32 - Protokoll

§ 33 - Haupt- und Wahlamt



IX. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe

§ 34 - Zustimmungserfordernis zur Satzung

§ 35 - Kontrollrechte

§ 36 - Eingriffsrechte

§ 37 - Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen

§ 38 - Pflichten der Ortsgruppe

§ 39 - Interner Geschäftsverkehr



X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

§ 40 - Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen



XI. Veröffentlichungsorgan

§ 41 - Veröffentlichungsorgan



XII. Schlussbestimmungen

§ 42 - Satzungsänderungen

§ 43 - Auflösung der Ortsgruppe

§ 44 - Inkrafttreten der Satzung





Zur Klarstellung



Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet.Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.



I Name und Sitz



§ 1 Name und Sitz


(1) Die Ortsgruppe Köln-Wahn e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (abgekürzt DLRG) ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und des Bezirks Köln e.V. Sie nennt sich:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Köln-Wahn e.V.


(2) Der Vereinssitz ist Köln.

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II. Zweck und Gemeinnützigkeit



§ 2 Zweck


(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Weitere, bedeutende Aufgaben der Ortsgruppe sind die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die:

  1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  5. Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung durch die DLRG,
  6. Integration und Förderung von Menschen mit Behinderung im Rahmen der Arbeit der DLRG,
  7. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.

(5) Die Ortsgruppe vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit.Sie tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


(1) Die Ortsgruppe Köln-Wahn e.V. ist eine selbständige Organisation innerhalb des Gesamtvereins DLRG.Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.

(2) Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.Die Ortsgruppe darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

(3) Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese üblich, angemessen und durch Vorstandsbeschlüsse beauftragt und eingeräumt wurden.Näheres regelt die Wirtschaftsordnung.

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III. Mitgliedschaft



§ 4 Aufnahme


Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirks Köln e.V., des Landesverbandes Nordrhein e.V. und der DLRG sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 40) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirks Köln e.V., des Landesverbandes Nordrhein e.V. und der DLRG.

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§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte


(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus.Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von der Ortsgruppentagung gewählten Delegierten vertreten.

(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

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§ 6 Stimmrecht


Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben.Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.

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§ 7 Beiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen


(1) Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge, Aufnahmeentgelte und Umlagen zu leisten.Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen.Mitgliedsbeiträge werden zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.Die weiteren Fälligkeiten legt die Ortsgruppentagung fest.

(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.

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§ 8 Haftung bei eigenmächtigen Handlungen


Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG, der Landesverband, der Bezirk und die Ortsgruppe nicht verpflichtet.Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.

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§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet in allen Gliederungsebenen durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der Ortsgruppe.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitglieds kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden.Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich zugegangen sein und es besteht kein Anrecht auf eine Empfangsbestätigung.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden.Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 25. 2 Den Ausschluss der Ortsgruppe regelt § 11 Absatz 4 der Satzung des Landesverbandes.

(5) Endet die Mitgliedschaft, so ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich an die entsprechende Gliederung abzugeben. Für eventuelle Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.

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IV. Struktur



§ 10 Einbindung in den Gesamtverein DLRG und Gliederung der Ortsgruppe


(1) Die Ortsgruppe ist an die Satzungen sämtlicher ihr übergeordneter Gliederungen gebunden.Sie muss die sich aus diesen Satzungen ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf der Satzung der DLRG beruhenden Ordnungen sowie die Beschlüsse von Organen und Gremien der übergeordneten Gliederungen umzusetzen. Die Ortsgruppe richtet ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Organisation an Satzung und Leitsätzen der DLRG aus.

(2) Die Ortsgruppe kann zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.

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V. Jugend



§ 11 DLRG-Jugend


(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.

(2) Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.

(3) Aufbau und Gliederung der Jugend entsprechen der, der Ortsgruppe.

(4) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung, des Bezirksjugendvorstandes und des Landesjugendvorstandes bedarf.

(5)Im Ortsgruppenvorstand hat der Ortsgruppenjugendvorstand Sitz und Stimme. Die Anzahl der Sitze wird durch die Satzung bestimmt. Der Ortsgruppenvorstand hat im Ortsgruppenjugendvorstand im gleichen Maße Sitz und Stimme wie der Ortsgruppenjugendvorstand im Ortsgruppenvorstand.

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VI. Organe der Ortsgruppe



1. Ortsgruppentagung



§ 12 Zuständigkeit


(1)Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe. Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. Insbesondere ist sie zuständig für

  1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Revisoren,
  2. Wahlen
    1. der Mitglieder des Vorstandes,
    2. der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
    3. der Mitglieder des Schiedsgerichts,
    4. der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,
    5. zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,
  3. vorzeitige Amtsenthebung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 21 Satz 3,
  4. Kenntnisnahme der Wahlen zum Ortsgruppenjugendvorstand,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Festsetzung von Beiträgen, die die Mitglieder ab dem Folgejahr bis zu einer Neufestsetzung an die Ortsgruppe zu entrichten haben, sowie von zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen bis zur Höhe eines halben Beitrages und der jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
  7. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  8. Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
  9. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,
  10. Satzungsänderungen.


(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.

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§ 13 Zusammensetzung



(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.

(2)Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Ortsgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter. Der Ortsgruppenleiter kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Verhandlungsleitung beauftragen.

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§ 14 Stimm- und Rederecht



(1) Jeder Stimmberechtigte (siehe § 5 Absatz 2 und § 6) hat eine Stimme.

(2) Bei der Ortsgruppentagung haben außer deren Mitgliedern auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die Revisoren Rederecht.

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§ 15 Zusammentreten



Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe.Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrags von mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Ortsgruppe.

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§ 16 Einberufung



(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Ortsgruppenleiter mindestens einen Monat vorher die Mitglieder einladen.

(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.

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§ 17 Anträge



(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vor der Tagung eingegangen sein.

(2) Antragsberechtigt sind der Vorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.

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2. Ortsgruppenvorstand



§ 18 Aufgaben



Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen.Darüber hinaus hat er die für ihn verbindlichen Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen umzusetzen.

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§ 19 Zusammensetzung



(1) Den Vorstand bilden der



  1. Ortsgruppenleiter,
  2. Bis zu zwei stellvertretende Ortsgruppenleiter,
  3. Geschäftsführer, der entfallen kann, wenn keine eigene Mitgliederverwaltung besteht oder wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig ist,
  4. Schatzmeister,
  5. Leiter Ausbildung,
  6. Leiter Einsatz,
  7. Ein Vertreter des Ortsgruppenjugendvorstandes gemäß § 12 Absatz 5, bei Fehlen eines Ortsgruppenjugendvorstandes ein Beisitzer mit dem Aufgabengebiet „Aufbau der DLRG-Jugend in der Ortsgruppe“.


(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:



  1. Ortsgruppenarzt,
  2. Leiter Verbandskommunikation,
  3. Justiziar,
  4. bis zu zwei Beisitzer.


(3) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können Stellvertreter gewählt werden.

(4)Ortsgruppenleiter und stellvertretende Ortsgruppenleiter können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben.Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.

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§ 20 Vertretungsbefugnis



Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Ortsgruppenleiter und der stellvertretende Ortsgruppenleiter.Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Vereinsintern ist vereinbart, dass der stellvertretende Ortsgruppenleiter nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt ist.

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§ 21 Amtszeit



Die in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 2 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.Außerdem endet die Amtszeit eines der in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Vorstandsmitglieder oder eines Stellvertreters nach § 19 Absatz 2 vorzeitig im Zeitpunkt des Verlustes der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe, durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung auf Beschluss der Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

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§ 22 Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand



(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

(2)Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.

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§ 23 Beauftragte



Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen.Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstands.

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3. Schiedsgerichtsbarkeit



§ 24 Einsetzung



(1)Es kann für den Bereich der Ortsgruppe ein Schiedsgericht gewählt werden. Die Besetzung regeln die Satzung der DLRG und die Schiedsordnung der DLRG.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts entspricht der Wahlperiode des Vorstands.
(3) Besteht kein ordnungsgemäß besetztes Schiedsgericht, so tritt an seine Stelle das Schiedsgericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt.
(4)Sollte kein Schiedsgericht gebildet werden, kann mit einfacher Mehrheit der Ortsgruppentagung ein DLRG-Mitglied eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (Schiedsstelle).Die Mitglieder verpflichten sich, vor Anrufung des Schiedsgerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. Das hierfür eingesetzte Mitglied kann in Abstimmung mit dem Ortsgruppenvorstand bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen.Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden.Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren.Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schiedsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

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§ 25 Aufgaben und Verfahren

Die Aufgaben des Schiedsgerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG, §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein e.V. und § 3 der Schiedsordnung der DLRG. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schiedsordnung der DLRG.

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VII. Ausschüsse



§ 26 Bildung von Ausschüssen



Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden.Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.

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VIII. Allgemeine Bestimmungen



§ 27 Geschäftsjahr



Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.

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§ 28 Einladungen



(1)Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg) erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten.Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein.
(2) Zur Ortsgruppentagung kann auch unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in dem Schwimmbad, in dem die Ortsgruppe ihre Trainingsstunden hat, oder durch Veröffentlichung im lokalen Presseorgan oder über die Internet Homepage der OG, eingeladen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.
(4)Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben ist – außer in den Fällen des Absatzes 3 mindestens eine Woche.Für die Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung oder – im Falle des Absatz 2 – die Veröffentlichung in dem bezeichneten Presseorgan.
(5) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.

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§ 29 Anträge



(1)Anträge an ein Organ sind in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Weg), versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist, einzureichen.Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.
(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.
(3)Anträge betreffend nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Sachverhalte, die nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch begründet werden, Dringlichkeitsanträge.Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.

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§ 30 Beschlussfähigkeit



(1)Die Ortsgruppentagung ist stets beschlussfähig.Zur Beschlussfähigkeit der übrigen Organe und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.
(3)Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden; diese Einladung kann bereits mit der Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden.Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.

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§ 31 Abstimmungen und Wahlen



(1)Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen.Es wird, soweit nichts anderes
bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.
(2)Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)Für Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt.Der Vorsitzende hat die Stellung des Versammlungsleiters.Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können auch anwesende Angehörige des Landesverbandsvorstandes oder des Bezirksvorstandes berufen werden.
(4)Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen.Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht.Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)Wahlen können auch als Blockwahlen durchgeführt werden, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen oder es sind mehr Kandidaten vorhanden als die Zahl der zu wählenden Personen.Wird bei dieser Wahl die erforderliche Mehrheit für den Block nicht erreicht, findet anschließend die Einzelwahl der Kandidaten statt.
(6)Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt, falls die Blockwahl nach Absatz 5 nicht möglich ist, schriftlich als Gesamtwahl (verbundene Einzelwahl) in nur einem Wahlgang.Die Wahlliste enthält die Namen aller Kandidaten.Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Delegierte zu wählen sind.Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung von mindestens der Hälfte und höchstens so vieler Namen im Stimmzettel, wie Delegierte zu wählen sind.Stimmhäufungen auf Kandidaten sind nicht zulässig.Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu entsendenden Delegierten diejenigen Kandidaten, auf die nach der Reihenfolge der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen entfallen sind.Die danach nicht zu Delegierten Gewählten gelten als Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen.Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten entscheidet das Los.Ein Stimmzettel ist ungültig bei Stimmhäufungen oder wenn die auf ihm angegebene Zahl der Stimmen niedriger als die Hälfte oder höher als die Zahl der zu wählenden Delegierten ist.
(7) Im Übrigen regeln das Verfahren die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung.

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§ 32 Protokoll



Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden muss.Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung.Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.

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§ 33 Haupt- und Wahlamt



Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen im Bereich der Verwaltung abhängig beschäftigt ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.

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IX. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe



§ 34 Zustimmungserfordernis zur Satzung



Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes.Die Zustimmung ist vor einer Eintragung der Satzung in das Vereinsregister einzuholen.

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§ 35 Kontrollrechte



Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überwachen.Er kann dazu unter Wahrung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO), jederzeit deren Arbeit überprüfen, in die Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, die nach § 10 Absatz 1 anzuerkennenden Satzungen, Ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse verstoßen wird, Hilfestellung geben und Weisungen zu deren Einhaltung erteilen.Die gleichen Rechte hat der Bezirksvorstand.

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§ 36 Eingriffsrechte



(1)Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in der Ortsgruppe alle notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu gewährleisten.Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission.Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Ortsgruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.

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§ 37 Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen



(1)Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen sowie deren gewählte Vertreter haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

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§ 38 Pflichten der Ortsgruppe



(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten.
(2)Wird die Ortsgruppe aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet.Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend.Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3)Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk gegen Bestätigung zugeleitet



  1. der Statistische Jahresbericht,
  2. die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,
  3. der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.


Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.
(4)Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Ortsgruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt.Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.

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§ 39 Interner Geschäftsverkehr



Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.

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X. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen



§ 40 Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen



(1)Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt, sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Schiedsordnung der DLRG.
(4)Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden.Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen.Die Ortsgruppe kann Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes verleihen.
(5) Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.
(6)Für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen gilt das Regelwerk Rettungssport der DLRG.Zur Bekämpfung des Dopings findet die Anti-Doping-Ordnung der DLRG Anwendung, die auf den Regelungen der WADA und NADA aufbaut.Diese Anti-Doping- Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der Satzung der DLRG e.V. verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
(7) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für die Ortsgruppe verbindlich.

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XI. Veröffentlichungsorgan



§ 41 Veröffentlichungsorgan



Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt. Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende Bezugspflichten sind für die Ortsgruppe und die Mitglieder bindend.

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XII. Schlussbestimmungen



§ 42 Satzungsänderungen



(1)Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden.Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirks und des Landesverbands.
(2)Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden.Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Monate vor der Ortsgruppentagung bei der Geschäftsstelle der Ortsgruppe eingehen.
(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.
(4)Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, Landesverbandsvorstand oder vom Bezirksvorstand für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.

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§ 43 Auflösung der Ortsgruppe



(1)Die Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung beschlossen werden.Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich.Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Bezirk Köln e.V. der DLRG, ersatzweise an den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG, ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung.Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

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§ 44 Inkrafttreten der Satzung



Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung vom 25.03.2018 beschlossen.Sie wurde am 15.06.2018 durch den Bezirk Köln e.V., am 12.07.2018 durch den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG genehmigt und am 20.05.2019 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer 10998 eingetragen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.

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